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   AG Ludwigslust, 24.08.2005 - 5 F 161/05   

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AG Ludwigslust, 24.08.2005 - 5 F 161/05 (https://dejure.org/2005,29488)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 24.08.2005 - 5 F 161/05 (https://dejure.org/2005,29488)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 24. August 2005 - 5 F 161/05 (https://dejure.org/2005,29488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 277
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus AG Ludwigslust, 24.08.2005 - 5 F 161/05
    Dabei ist wohl zu berücksichtigen, daß es bei Schaffung des § 323 IV ZPO im Jahr 1919 darum ging, bei Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg Rechnung zu tragen; da das materiellrechtliche Institut des Fortfalls der Geschäftsgrundlage noch nicht entwickelt war, sollte die bis dahin einzige Abänderungsmöglichkeit, die das Gesetz gemäß § 323 I bis III ZPO für Urteile vorsah, auf gerichtliche Vergleiche und außergerichtliche vollstreckbare Urkunden erstreckt werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 22 m. w. N.).
  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 63/83

    Rechtskraft eines Abänderungsurteils

    Auszug aus AG Ludwigslust, 24.08.2005 - 5 F 161/05
    Dies stehe zwar zunächst nicht im Einklang mit dem Grundsatz, daß die Abänderungsklage die richtige Klageart sei, wenn eine bereits titulierte Unterhaltsforderung im Wege der Abänderungsklage aberkannt worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 1345 [BGH 30.01.1985 - IVb ZR 63/83] ; Zöller- Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., 2005, § 323 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 23.04.1999 - 5 UF 429/98

    Leistungsklage nach gerichtlichem Unterhaltsvergleich

    Auszug aus AG Ludwigslust, 24.08.2005 - 5 F 161/05
    Selbst wenn die Parteien mit dem Vergleich zum Ausdruck bringen wollten, daß auch für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch bestehen solle, beschränke sich diese Aussage auf den materiellen Anspruch, ohne daß sein Nichtbestehen dadurch rechtskräftig festgestellt würde (so OLG Hamm, Urteil vom 23.4.1999, Az.: 5 UF 429/98 ).
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